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L.S.G. Nieders.Bremen, L 9 AS 7/06 ER, 30.01.2006

Der Verlust der laufenden Regelleistung löst unabhängig von seinem Grund (hier: Verwendung zur Tilgung der Restforderung für Heizkosten) einen Darlehensanspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II aus, soweit der Regelbedarf unabweisbar ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann.

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S.G. Frankfurt a.M., S 58 AS 518/05, 29.12.2006

In der monatlichen Regelleistung von 345,-- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag (hier: 41,-- Euro) ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

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Bundessozialgericht, B14AS36/08R

Unzulässigkeit der Pauschalisierung von Heizkosten.Angemessenheitsprüfung, bzw Anwendung des bundesweiten Heizspiegels.

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Hinweise
 
Tag der letzten Aktualisierung:  14.12.2009
 
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